Zuletzt aktualisiert am 28. Mai 2021 um 9:39

Wenn du mit dem Fotoapparat unterwegs bist und fleißig fotografierst, stehst du mehr oder weniger mit einem Bein in der Abmahnfalle – und das kann teuer werden. Richtig teuer!

Das gilt natürlich nur dann, wenn du deine Bilder öffentlich zeigen willst und nicht, wenn sie nur im privaten Fotoalbum landen sollen. Aber Vorsicht! Ein Bild zum Beispiel in Facebook zu zeigen fällt bereits unter öffentlich, völlig egal, ob du das Bild nur mit deinen Freunden teilst oder mit allen.

Wie schon in meinen Artikeln zum Persönlichkeitsrecht und der Panoramafreiheit geschrieben, gibt es einiges zu beachten, um rechtlich niemanden auf den Schlips zu treten bzw. in eine Abmahnfalle zu treten. In diesem Beitrag stelle ich dir einige Motive vor, von denen du besser die Finger lässt, wenn du die Bilder danach öffentlich zeigen willst.

1. Fremde Bilder verwenden

Fremde Bilder zu verwenden kann immer teuer werden! Schließlich ist man nicht Inhaber des Copyrights und besitzt in der Regel damit keine Nutzungsrechte. Nur, weil ein Foto im Internet veröffentlicht und damit für jeden zugänglich ist, heißt das noch lange nicht, dass man es auch auf der eigenen Webseite, im eigenen Blog oder in Facebook verwenden darf.

Und nein, es reicht auch nicht aus, auf die Quelle zu verweisen und diese zu verlinken! Das ist einer der vielen weit verbreiteten Irrtümer!

2. Vorsicht auch bei Stockfotos!

Auch wenn man diese legal erworben und dafür bezahlt hat, so ist deren Nutzung oft trotzdem bestimmten Bedingungen unterworfen.

Depositphotos, wo ich einen Account habe und von wo ich hin- und wieder Bilder verwende, unterscheidet zum Beispiel zwischen einer Standard und einer Extended License. So darf man Bilder in der Standardlizenz nicht für Zwecke verwenden, bei denen das Bild der Hauptvermarktungszweck ist, wie z.B. als Motiv auf einem T-Shirt oder einer Tasse.

Manche Bilder dürfen auch nur für „Editorial Use“ verwendet werden. Das heißt, dass man diese zwar in einem öffentlichen Blog verwenden darf, allerdings nur für nicht kommerzielle Zwecke. Ich bin da lieber übervorsichtig und verwende solche Bilder generell nicht.

3. Bilder mit Personen

Auch wenn viele das nicht gerne hören, weil sie bisher das Recht am eigenen Bild mit den Füßen getreten haben: nein, du darfst nicht einfach 2 hübsche Mädls oder einen muskulösen Typen mit nacktem Oberkörper am Gipfelkreuz ablichten und dann in Facebook hochladen!

Auch wenn man die beiden jungen Frauen am Gipfel des Nocksteins kaum erkennt – ich habe sie trotzdem gefragt, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind.

Nockstein am Gipfel
Nockstein am Gipfel

Und nein, ab 5 oder 7 Leuten ist das auch keine Gruppe, für die das Persönlichkeitsrecht nicht mehr gilt. So eine Regel gibt es schlicht und ergreifend nicht.

Grob gesagt: immer dann, wenn auf einem Bild Personen die Hauptrolle spielen, dann darfst du ohne deren Einverständnis das Bild nicht veröffentlichen. Spielt eine Person eine eher peinliche Nebenrolle, wie z.B. ein an einen Baum urinierender Mann am Bildrand, so ist auch das nicht okay. Ganz davon abgesehen, dass man von Haus aus vermeiden sollte, solche Situationen mit auf dem Bild zu haben bzw. das ja eigentlich schon der Anstand verbietet.

4. Gebäude und Kunstwerke

Gebäude und Kunstwerke darf ich doch jederzeit fotografieren, oder? Die kann ich ja nun wirklich nicht beleidigen. Das stimmt, so ein Gebäude ist selten sauer auf den Fotografen – auch wenn du es aus einem noch so miesen und für das Gebäude unvorteilhaften Winkel ablichten solltest.

Aber es gibt da noch den Architekten, der das Gebäude entworfen hat. Und der kann durchaus auf dich sauer sein, wenn du „sein“ Gebäude fotografierst und das Bild davon veröffentlichst. Grundsätzlich hat er nämlich das Urheberrecht auf seine architektonische Leistung.

Damit Fotografen es nicht ganz so schwer haben, wenn sie Stadtbilder fotografieren wollen, gibt es die sogenannte Panoramafreiheit.

Die Regelungen im Rahmen der Panoramafreiheit sind allerdings leider in jedem Land sehr unterschiedlich gestaltet und auch ständigen Änderungen unterworfen. Manche Länder kennen so eine Regelung überhaupt nicht.

Sei also generell vorsichtig, wenn du Wahrzeichen oder bekannte Kunstwerke in anderen Ländern ablichten und im Web veröffentlichen willst! Erkundige dich zuerst, ob es im entsprechenden Land eine allgemeine Regelung gibt und wie diese im Detail aussieht. Gibt es so eine Regelung nicht, so musst du dich genau genommen für jedes Gebäude, welches auf dem Bild zu sehen ist, erkundigen, ob ein Bild davon veröffentlicht werden darf.

Einen sehr ausführlichen Artikel zur Panoramafreiheit findest du auch in der Wikipedia.

In weiterer Folge einige Beispiele, um dir zu zeigen, wie komplex das ganze Thema Fotografie von Gebäuden und Kunstwerken werden kann.

4.1. Der Eiffelturm

Beim Eiffelturm ist das alles irgendwie etwas schräg. In Frankreich gibt es im Gegensatz zu zum Beispiel Österreich, der Schweiz oder Deutschland keine Panoramafreiheit, welche grundsätzlich das ablichten von Gebäuden erlaubt. So muss man in Frankreich darauf achten, dass das abgelichtete Gebäude keinem Urheberrecht unterliegt. Im Falle des Eiffelturms ist das Urheberrecht für das Gebäude selbst 1993 erloschen (der Architekt ist 1923 verstorben), somit könnte man den Eiffelturm jederzeit ablichten und die Bilder auch in soziale Medien hochladen. Bei Tag und bei Nacht.

Bei Nacht hat aber der Lichtarchitekt etwas dagegen. Ja, für die künstlerische Beleuchtung des Eiffelturms bei Nacht ist ein Lichtarchitekt verantwortlich! Und genau dafür genießt der Lichtarchitekt Pierre Bideau einen entsprechenden Schutz.

Wer Bilder des Eiffelturms bei Nacht veröffentlichen will, muss sich an die Betreibergesellschaft SETE wenden. Diese vergibt teilweise auch Sondergenehmigungen, allerdings nur, wenn man die Bilder nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden will. So ist es z.B. erlaubt, Bilder in die Fotocommunity hochzuladen, wenn man als Urheberrechtsvermerk „Copyright Tour Eiffel – Illuminations Pierre Bideau“ dazuschreibt.

4.2. Das Atomium

Das Atomium steht bekanntlich in Belgien. Belgien kennt bis dato ebenfalls keine Panoramafreiheit – weder für Kunstwerke noch für Gebäude. Das Urheberrecht des Atomiums besitzt der Architekt André Waterkeyns, welcher 2006 verstorben ist. Damit erlischt das Urheberrecht am 1. Januar 2076.

Die Urheberrechte werden von SABAM und der V.o.G Atomium überwacht, Anfragen zur beabsichtigten Veröffentlichung eines Bildes des Atomiums sind also an diese zu richten.

Laut Webseite der Betreiber ist es erlaubt, Bilder in sozialen Medien kostenfrei zu verwenden, wenn diese keine kommerziellen Absichten verfolgen. Vorsicht: bitte immer zuerst selber recherchieren, bevor du ein Bild veröffentlichen willst. Aktuelle Infos findest du auf der Urheberrechtsseite des Atomiums.

4.3. Burgen und Schlösser in Deutschland

Obwohl in Deutschland die Panoramafreiheit gilt und Burgen und Schlösser ganz bestimmt auf Dauer errichtet wurden, so gibt es auch hier Einschränkungen. Für Aufsehen gesorgt haben in diesem Zusammenhang die „Preußischen Schlossanlagen“ und die dazu heiß diskutierte Gerichtsentscheidung.

Im konkreten Fall ist zwar das Urheberrecht abgelaufen (über 70 Jahre), aber die Besitzer der Schlossanlage haben das Recht, per Hausrecht die kommerzielle Verwertung von Bildern zu verbieten, die auf ihrem Grundstück gemacht werden. Besitzer der Anlagen ist eine Privatstiftung. Und die besagten Bilder wurden vom Grundstück der Schlossanlagen gemacht.

Die Panoramafreiheit zieht in diesem Fall nicht (öffentlich zugänglicher Ort), denn die Panoramafreiheit kann zwar das Urheberrecht einschränken, nicht jedoch das Eigentumsrecht. So zumindest die Begründung des Gerichtes. Im konkreten Fall wurde laut Parkordnung das Fotografieren für kommerzielle Zwecke zudem auch noch explizit erwähnt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“.

Also immer Parkordnung oder Hausordnung lesen, das kann Ärger ersparen. Und ja, ein Blogger, der durch Affiliate Links oder geschenkte Produkte einen geldwerten Vorteil genießt, zählt als kommerziell. Auch wenn man nur 50 Cent im Monat verdienen sollte.

Eine sehr gute und ausführliche Beschreibung zum Fall der Schlossanlagen findest du unter Was darf ich fotografieren? Der Fall Preußische Schlossanlagen und Konsequenzen. Auch die Seite Neuschwanstein – Oder wie man Bilder legal veröffentlicht ist sehr interessant.

4.4. Zeitlich an einem Ort beschränkte Kunstwerke

Kunstwerke, die nicht auf Dauer an ihrem Ort stehen, dürfen auch im Rahmen des Panoramarechts nicht fotografiert werden! Das gilt zum Beispiel für Bühnenaufbauten, wie die Seebühne der Bregenzer Festspiele. Also Vorsicht, selbst wenn im entsprechenden Land die Panoramafreiheit gilt: die Panoramafreiheit greift nur für auf Dauer installierte Kunstwerke!

5. Das Hausrecht beachten

Das Hausrecht besagt mehr oder weniger nichts anderes, dass der Besitzer einer Sache mit dieser grundsätzlich alles machen kann, was er will (bzw. gesetzlich erlaubt ist). So kann der Besitzer generell den Zutritt verwehren, oder aber den Zutritt zwar erlauben, aber das Fotografieren verbieten. Oder nur erlauben, geschossene Fotos rein nur für private, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwenden zu dürfen. Siehe auch die Entscheidung zu den Preußischen Schlossanlagen. Privat ja, kommerziell nein.

Abmahnfalle - Bilder in Gebäuden
Im Haus der Natur, Salzburg

Wer einen Blog betreibt und höflich anfragt, bekommt übrigens gerne auch die Genehmigung, Bilder innerhalb des Blogs zu verwenden. So habe ich zum Beispiel beim Haus der Natur angefragt und folgende Antwort (Auszug) bekommen:

„Sehr gerne können Sie die Bilder weiterverwenden, die jetzt online sind – Sie verwenden sie ja im Zusammenhang mit unserem Museum, das fällt quasi unter Berichterstattung.“

Achtung: es ist nicht notwendig, dass so etwas wie ein Schild „Fotografieren verboten“ aufgestellt ist! Die kommerzielle Verwendung von Fotos kann trotzdem untersagt sein. Ist aber ein Schild aufgestellt, dürfen überhaupt keine Fotos gemacht werden, weder für kommerzielle noch für private Zwecke.

Disclaimer: ich bin kein Jurist! Dieser Artikel stellt also keine Rechtsberatung dar! Er soll dir mehr oder weniger nur ein Gefühl dafür geben, wann du eher vorsichtig sein musst, falls du eines deiner Bilder veröffentlichen oder verkaufen willst.