Bergwanderführer bewegen sich in einem gesetzlichen Rahmen, an den sie sich halten müssen, auch wenn der Bergwanderführer selbst in Salzburg im Bergsportführergesetz nicht (mehr) aufscheint.

Während also in Salzburg die Abgrenzung zwischen Bergwanderführer und Bergsportführer nicht gesetzlich festgeschrieben steht, ist das in anderen Bundesländern sehr wohl der Fall. Das Bergführerwesen ist nämlich in Österreich Landessache.

Neben dem Bergsportführergesetz gibt es noch einige andere Gesetze, die man als Bergwanderführer beachten muss. Wie jeder andere Bundesbürger Österreichs auch, aber wer eine Wandergruppe führt, sollte manche Teile z.B. des Jagd- und Forstgesetzes sowie des Naturschutz- und Nationalparkgesetzes auf jeden Fall kennen.

Bergführergesetz – Historisches

Der Bergwanderführer in Salzburg war in den Jahren 1992 bis 2010 erstmals im Bergführergesetz geregelt. Ziel war die Förderung des Fremdenverkehrs. Die Bezeichnung damals war „Wanderbegleiter“ und genau das war dann auch der Grund, warum man diesen Teil wieder aus dem Bergführergesetz entfernt hat. „Wanderbegleiter“ war zu kurz gegriffen für das, was in der Praxis notwendig war, um Wanderungen sicher zu führen.

Im neuen Salzburger Bergsportführergesetz, welches seit April 2011 gültig ist, kommt der Wanderbegleiter nicht mehr vor. Seit diesem Zeitpunkt gibt es in Salzburg keine gesetzliche Regelung mehr für die Tätigkeit als Bergwanderführer.

Für Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Kärnten allerdings schon. Das Bergführerwesen ist wie eingangs schon erwähnt nämlich Landessache, weshalb es auch für jedes Bundesland eigene Bestimmungen und Bergführerverbände gibt.

Gesetzlicher Rahmen für Bergwanderführer

Zutreffende Gesetze

Auch wenn es in Salzburg und einigen anderen Bundesländern in Österreich kein eigenes Gesetz für Bergwanderführer gibt, so bewegen sich Bergwanderführer trotzdem in einem gesetzlichen Rahmen.

Dieser Rahmen ist durch folgende Gesetze gegeben:

  • Bergsportführergesetz
  • Jagdgesetz
  • Forstgesetz
  • Naturschutzgesetz
  • Nationalparkgesetz
  • Strafgesetz
  • Zivilstrafgesetz
  • ABGB
  • Finanzstrafgesetz

Als Bergwanderführer muss man nicht all diese Gesetze kennen, aber man sollte zumindest jene kennen, die in die Tätigkeit des Bergwanderführers hineinspielen.

Bergsportführergesetz

Eine ganz besondere Rolle spielt dabei das Bergsportführergesetz. Dieses legt fest, was ein Bergsportführer darf bzw. was in Salzburg die Abgrenzung zum Bergwanderführer ausmacht.

All das darf ein Bergwanderführer nicht:

  • Führen und begleiten von
    • Bergtouren (alpines Gelände)
    • Klettertouren
    • Schitouren
    • Canyoning Touren
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten des
    • Bergsteigens
    • Kletterns
    • Canyonings

Letzteres bedeutet, dass ein Bergwanderführer auch keine „Trockentrainings“ für Tätigkeiten eines Bergsportführers durchführen darf. Wie zum Beispiel der Umgang mit einem Klettersteigset auf einer Wiese.

Forstgesetz

Im Rahmen des Forstgesetzes spielt vor allem die Wegefreiheit in Österreich eine wichtige Rolle. Kurz zusammengefasst regelt das entsprechende Gesetz, wo man sich in Österreich zu Erholungszwecken frei bewegen darf. Nähere Infos findest du im zuvor angegebenen Artikel.

Gesetzlicher Rahmen für Bergwanderführer - das Forstgesetz
Bergwanderführer und das Forstgesetz

Jagdgesetz

In diesem Gesetz wird unter anderem der Schutz des Wildes behandelt. Dazu gehört zum Beispiel das Betretungsverbot von Wildfütterungsstellen oder Hochsitzen oder die Möglichkeit, für bestimmte Gebiete einen Leinenzwang zu verordnen.

Naturschutzgesetz & Nationalparkgesetz

Wer sich in der Natur bewegt, muss diese entsprechend schützen um unter anderem die biologische Vielfalt zu erhalten.

Für Gebiete, die unter Naturschutz stehen, könne gewisse Nutzungseinschränkungen festgelegt werden. Auch der Natur- und Landschaftsschutz ist Landessache, entsprechende Naturschutzgebiete bzw. Naturschutz-Kategorien werden also von den einzelnen Ländern definiert. Entsprechende Bestimmungen für Salzburg findest du unter Land Salzburg – Naturschutzrecht Salzburg.

Nationalpark Hohe Tauern - Pasterze
Nationalpark Hohe Tauern – Pasterze

Nationalparks stehen unter einem ganz besonderen Schutz, deren Landschaften „in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit“ zu erhalten sind. Jeder Eingriff in die Natur und Landschaft ist in Nationalparks verboten.

Weitere Gesetze

Im Rahmen des Bergwanderführers sind noch weitere Gesetze zu beachten, wie sie für jeden anderen Staatsbürger ebenfalls gelten.

Ein Bergwanderführer kann zum Beispiel im Rahmen des Strafrechtes belangt werden, wenn ihm im Falle eines Unfalles mangelnde Sorgfalt oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Man muss Teilnehmer zum Beispiel auf Gefahrenstellen hinweisen bzw. darf diese keiner bewussten Gefahr aussetzen.

Logischerweise muss auch ein Bergwanderführer seine Einkünfte versteuern, weshalb natürlich auch das Finanzstrafgesetz zum Tragen kommen kann.