Zuletzt aktualisiert am 4. März 2021 um 11:25

Das Persönlichkeitsrecht – also das Recht am eigenen Bild – kennen mittlerweile viele Fotografen, aber kennst du auch die Details? Ein etwas näherer Blick auf das Persönlichkeitsrecht kann nicht schaden!

Persönlichkeitsrecht

Dass man Personen nicht einfach ohne deren Einverständnis ablichten bzw. diese Bilder dann veröffentlichen darf, wissen mittlerweile sehr viele Fotografen. Auch wenn sich einige trotzdem nicht daran halten, „weil dieses Bild einfach zu witzig ist“. Aber das ist eine andere Geschichte.

Das Recht am eigenen Bild

Persönlichkeitsrecht bedeutet, dass jeder selbst entscheiden darf, was mit Bildern passiert, auf denen er abgebildet wurde. Also ob das Bild veröffentlicht werden darf oder nicht. Wie schon in meinem Beitrag über Drohnen erwähnt – „Hansi beim Kotzen“ mag man persönlich lustig finden, Hansi aber wohl eher nicht.

Wenn also der beim Rückwärtsfrühstücken abgelichtete Hansi nicht will, dass er auf Facebook unter Freunden geteilt wird und du das aber trotzdem tust, machst du dich strafbar.

Auch der Zusammenhang ist entscheidend

Aber nicht nur das Bild selbst, sondern auch der Zusammenhang, in dem du das Bild verwenden willst, ist zu berücksichtigen. Wenn du also zum Beispiel ein Bild im Zusammenhang mit geselligem Zusammensein in einem Bierzelt machst und einen Artikel darüber in der Gemeinderundschau veröffentlichst, bei dem der oder die Abgebildete lächelnd der Kamera zuprostet, so wird die Abgebildete vermutlich nichts dagegen haben.

Allerdings darfst du dieses Bild in weiterer Folge nicht ungefragt in einem völlig anderen Kontext verwenden. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Artikel, in dem es darum geht, dass es durch maßloses Trinken in Schihütten zu immer mehr Unfällen durch betrunkene Schifahrer kommt. Du würdest die Abgebildete dadurch nämlich in Misskredit bringen.

Wer auf Nummer sicher gehen will

Du solltest in jedem Fall die Zustimmung einholen, bevor du ein Bild verwendest. Wie, wo und in welchem Zusammenhang auch immer! Sicher ist sicher. Das österreichische Urheberrecht sagt: „wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“.“.

Vielleicht ist der nett schauende Wanderer ja im Krankenstand und sein Chef sollte wirklich nicht wissen, dass er heute am Berg unterwegs ist? Oder die charmante Begleitung ist gar nicht seine Ehefrau. Auf den ersten Blick ist oft nicht ersichtlich, dass man mit der Veröffentlichung die Interessen des Abgebildeten verletzen könnte.

Der Autor in bestem Licht
Persönlichkeitsrecht – Der Autor in bestem Licht

Du solltest also besser auch dann fragen, wenn du selbst völlig davon überzeugt bist, dass der oder die Abgelichtete auf dem Bild super aussieht. Unabhängig davon, ob du das Bild nur im Zusammenhang mit einem netten und wohlgesonnenen Text veröffentlichen willst oder nicht.

Bilder mit Kindern

Der Stolz der Eltern

Eltern sind naturgemäß besonders stolz, wenn es um ihren Nachwuchs geht. Und so werden auch zahllose Fotos geschossen und anschließend über soziale Medien mit Freunden geteilt.

Eltern treffen dabei die Entscheidung, ob das Bild veröffentlicht werden darf, für ihre Kinder. Es ist deshalb sehr wichtig, dass man sich mit den Folgen der Veröffentlichung beschäftigt, um bessere Entscheidungen treffen zu können.

Meinung der Kinder berücksichtigen!

Eltern sollten dabei auch die Meinung ihrer Kinder nicht übergehen. Wenn also der Sprößling meint, dass er auf dem Bild „dumm“ aussieht, so hat man das zu berücksichtigen und so ein Bild demgemäß nicht zu verteilen.

Zumal Eltern auch als Vorbild für ihre heranwachsenden Kinder sind, die später selbst private Fotos über das Internet verteilen werden. Bevor man also Bilder im Internet verteilt, ist es mehr als ratsam – ich würde als Pflicht bezeichnen – sich mit diesem Thema näher zu beschäftigen. Man muss sich auch im Klaren sein, dass es so gut wie unmöglich ist, ein einmal geteiltes Bild wieder komplett aus dem Netz verschwinden zu lassen, auch wenn die Plattformen gerne Gegenteiliges vermitteln wollen.

Nacktheit und Pornografie

Ein sehr guter Ratgeber ist „Zu nackt fürs Internet?“ – Ein Elternguide„. Auch den sogenannten „Entscheidungskreis“, der auf diesen Seiten zu finden ist, halte ich für sehr hilfreich.

Auf jeden Fall macht man sich straffällig, wenn man Personen unter 18 Jahren nackt abbildet. Ein Kind im Plantschbecken oder in der Badewanne darf man also keinesfalls ablichten und verbreiten, wenn Geschlechtsteile sichtbar sind! Das fällt nach §207a StGB unter „Kinderpornografie“ und ist strafbar.

Bilder auf öffentlichen Plätzen

Menschen in einer „benachteiligten Situation“

Wenn man Landschaftsfotos oder Fotos in einer Stadt auf einem öffentlichen Platz macht, sind diese Aufnahmen zumeist unbedenklich. Wenn darauf Personen zu sehen sind, sollte man aber in jedem Fall darauf achten, dass sich diese nicht in einer für sie nachteiligen Situation befinden (zum Beispiel, wenn sich jemand an einem Baum „erleichtert“). Die oft genannte Zahl 5 oder 7, also jene Zahl an Personen, aber der es völlig unbedenklich wäre, ein Bild zu veröffentlichen, stimmt so nicht.

„Beiwerk“ – Fingerspitzgefühl ist gefragt

Leider gibt es keine wirklich klaren Regelungen und so ist auch etwas Fingerspitzengefühl gefragt. Die etwas schwammige Formulierung, dass es unproblematisch ist, wenn Personen auf einem Foto nur „Beiwerk“ sind, trifft auch nicht immer zu. Ein Strandfoto, bei dem das Hauptmotiv – der lange Sandstrand und die Palmen – im Vordergrund stehen, kann trotzdem zu Problemen führen, wenn darauf 8 Frauen am Bildrand zu sehen sind, die Oben-Ohne ihr Sonnenbad nehmen.

Bilder im privaten Umfeld

Wer Fotos auf einer privaten Party macht, muss sich im Klaren sein, dass hier ein viel höherer Schutz für die abgebildeten Personen besteht, als zum Beispiel in einer Stadt auf einem öffentlichen Platz. Grob gesagt: je „privater“ das Umfeld, desto höher der Schutz. Dafür ist es im privaten Umfeld in der Regel einfacher, alle auf dem Foto befindlichen Personen nach deren Einverständnis zu fragen.

Disclaimer: ich bin kein Rechtsexperte! Alle Infos habe ich nach bestem Wissen und Gewissen aus dem Internet oder entsprechenden Zeitschriftenartikeln zusammengetragen.

Buchtipp

Nachdem das Thema Fotorecht sehr komplex ist, habe ich mir ein entsprechendes Buch bestellt. Das Buch ist wirklich sehr gut und verständlich geschrieben und ich kann es besten Gewissens empfehlen. Das Buch berücksichtigt neben den rechtlichen Bestimmungen für Deutschland auch jene für Österreich und die Schweiz.

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