Zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2021 um 9:31
Panoramafreiheit ist grob gesagt das Recht, den öffentlichen Raum – also Landschaften, Städte und Ortschaften – fotografieren oder filmen und anschließend diese Aufnahmen kommerziell verwerten zu dürfen. Und zwar ohne die jeweiligen Architekten der abgebildeten Gebäude oder den Bildhauer einer Statue fragen zu müssen, die zufällig auch auf dem Bild zu sehen ist.
Ansonsten wäre Fotografen das Verwerten von Bildern, auf denen sich Städte befinden, nahezu unmöglich. Die Gefahr, dass sich auf dem Bild ein zu schützendes Gebäude oder Kunstwerk befindet, wäre einfach zu groß.
Inhalt
Panoramafreiheit in Österreich
In Österreich ist die Panoramafreiheit Teil des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hier der (wie üblich) eher schwer zu verstehende Gesetzestext.
§54, UrhG, Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste (Ausschnitte):
„Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen“
„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“
Einschränkungen der Panoramafreiheit
Dauer
Die Panoramafreiheit gilt nur, wenn sich das Werk auf Dauer an seinem Ort befindet, wie aus den oben zitierten Ausschnitten zu erkennen ist. Ein vorübergehendes Werk, wie zum Beispiel die Seebühne der Bregenzer Festspiele, ist demgemäß von der Panoramafreiheit ausgenommen.
Einen Verweis zum Fall der Bregenzer Seebühne findest du am Ende des Artikels unter Schräges Urheberrecht: Fotos vom Hamburger Hafen bei Nacht können teuer werden.
Das klingt auf den ersten Blick relativ klar und einfach, aber das ist es manchmal Fall nicht wirklich. Als Fotograf kann man nicht immer auf den ersten Blick erkennen, ob sich eine Skulptur permanent oder nur vorübergehend an einem öffentlich zugänglichen Platz befindet. Eine Skulptur im Rahmen einer Sonderausstellung wird sicher nicht permanent installiert sein. Aber evtl. ist es gar nicht so einfach, zu erkennen, dass es sich überhaupt um eine Sonderausstellung handelt.
Ort der Aufnahme
In Österreich gilt die Panoramafreiheit grundsätzlich für Bilder, welche von einem öffentlich erreichbaren Ort aus aufgenommen werden. Auch Fotos von öffentlich zugänglichem Gebäudeinneren sind bei uns in Österreich erlaubt (Quelle: Wikimedia Commons, öffentliche Orte).
Vorsicht: mit einer Drohne erreichbar hat nichts mit „öffentlich erreichbar“ zu tun! Ganz davon abgesehen, dass für Aufnahmen mit Drohnen ohnehin ganz andere Regeln gelten. Diese habe ich in einem eigenen Artikel zusammengefasst: Fotografieren mit Drohnen.
Auch Hilfsmittel wie zum Beispiel Leitern sind nicht erlaubt. Zu Beachten ist in dem Zusammenhang auch, dass andere Rechte mit berücksichtigt werden müssen, wie zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild, sofern Personen auf den Bildern zu sehen sind.
Die Panoramafreiheit in anderen Ländern
Unterschiedliche Regelungen in der EU
Derzeit bestehen in der gesamten EU unterschiedliche Regelungen. So gibt es zum Beispiel in Frankreich oder Italien keine Panoramafreiheit. Das heißt also, dass du Fotos, auf denen zum Beispiel bestimmte Werke der Baukunst abgebildet sind, nicht kommerziell nutzen darfst. Du würdest damit eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Regelungen und Änderungen
Die Regelungen zur Panoramafreiheit sind auch ständig Änderungen unterworfen. Wenn du das Atomium in Brüssel vor der Gesetzesänderung am 29. Juni 2016 (Quelle: Wikipedia) abgelichtet und dieses in deinem Blog veröffentlicht hast, hattest du eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch die allseits beliebten Selfies mit anschließendem veröffentlichen in Facebook hätten dich bis dahin in Schwierigkeiten bringen können.
Die Ablichtung des Eiffelturmes in Paris, dessen Architekt bereits 1923 verstorben ist und das Urheberrecht demnach abgelaufen wäre (70 Jahre nach dem Tod), ist zumindest in der Nacht nach wie vor eine Verletzung des Urheberrechts. Begründung: die Beleuchtung ist durch den Lichtarchitekten geschützt. Quelle: Nachtfotos vom Eiffelturm können teuer werden.
In dem Zusammenhang auch sehr bekannt wurde der verhüllte Reichstag in Berlin. Christo darf zum Beispiel auf sein Urheberrecht pochen, wenn jemand Postkarten oder Fotos des verhüllten Reichstages in Berlin verbreiten will (siehe LG Berlin: Christo darf Fotos verbieten).
Außenräume & Innenräume
In manchen Ländern gilt die Panoramafreiheit nur für Außenräume (wie zum Beispiel in Deutschland), in manchen auch für Innenräume (Österreich), die von der Allgemeinheit betreten werden dürfen. Doch auch hier kann es Sonderregelungen geben. So kann ein Museum per Hausrecht die Aufnahme von Fotos verbieten. Sicherheitshalber immer fragen, bevor man Bilder veröffentlicht, bei denen man sich nicht sicher ist!
Eine gute Übersicht über länderspezifische Regelungen findest du unter Panoramafreiheit – Wikimedia Commons. Auch Michael Mantke von Erkunde die Welt hat sich näher mit der Panoramafreiheit in einigen Ländern beschäftigt.
Einen sehr umfangreichen Artikel zu diesem Thema findest du auch im Jura-Forum unter Panoramafreiheit – Urheberrecht und DSGVO in Deutschland und der EU.
Disclaimer: ich bin kein Rechtsexperte! Alle Infos habe ich nach bestem Wissen und Gewissen aus dem Internet, Büchern oder entsprechenden Zeitschriftenartikeln zusammengetragen.
Auch wenn der Beitrag hier schon etwas älter ist: Belgien hat 2016 eine mit Österreich oder Deutschland vergleichbare Regelung eingeführt!
Servus Hans!
Vielen Dank für den Hinweis – ich habe das gerade in der Wikipedia auf deinen Hinweis hin nachgelesen und werde das in Kürze korrigieren!
Im konkreten Fall eine wichtige Info, da ich ja explizit auf das Atomium hinweise und dieses nun problemlos fotografiert werden darf.
Dank noch einmal und have fun
Horst
Hallo Horst,
Ein schöner Artikel. Da weiß ich doch gleich, wo ich Informationen zur Panoramafreiheit in Österreich herbekomme, sobald ich das Land in meiner Übersicht ergänze :-D
Lieben Dank fürs Verlinken! Hoffe, ich schaffe es dieses oder nächstes Jahr endlich auch mal nach Österreich, um dort ein paar schöne Bilder einzusammeln!
Lg Michael
Servus Michael!
Habe deinen Artikel sehr gerne verlinkt, denn ich habe mich ja sehr stark auf Österreich konzentriert und so ergänzen sich die Artikel perfekt, nachdem du einige andere Länder berücksichtigst.
Und wenn du nach Österreich kommst, dann hoffe ich, dass du weißt, dass wir uns unbedingt treffen müssen. Wenigstens für eine kleine Tour. Das würde mich auf jeden Fall sehr freuen!
Have fun
Horst